Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Der Gesetzgeber hat das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) reformiert. Die Änderungen sind zum 1. Dezember 2011 in Kraft getreten. Für Diskussionen sorgt insbesondere der neu eingefügte § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. Danach ist Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend. (...)
Vielfach wird vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, jede andere als vorübergehende Personalüberlassung sei unzulässig. Mitunter wird empfohlen, jede Personalüberlassung zwischen Service- und Krankenhausgesellschaften aufzulösen und die Situation zu bereinigen. Letztlich müssten die Krankenhäuser dazu nicht nur die Personalgestellung beenden, sondern einvernehmliche Arbeitgeberwechsel herbeiführen oder Entlassungen vornehmen. Angesichts dessen, dass viele der überlassenen Arbeitnehmer „unkündbar“ sind, ist dieser Rat mit schwierigen und weitreichenden Rechtsfragen sowie Problemen verbunden. Dies erstaunt umso mehr, weil man angesichts der Gesetzesbegründung mitunter ernsthafte Zweifel an dieser Auslegung anmelden kann.
Der anliegende Beitrag skizziert die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und bewertet die Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Ansichten der Krankenhausgesellschaften. Er macht deutlich, dass trotz aller Unklarheiten häufig gute Argumente für die künftige Zulässigkeit der bestehenden Gestellungen sprechen. Hierzu werden typische Fallgestaltungen aus dem Krankenhausbereich aufgezeigt und erläutert.
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